Dezentrale Abwasserentsorgung

Neuerrichtung oder Nachrüstung einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe

Sehr geehrte Grundstückseigentümer,
wir möchten den Beginn des neuen Jahres nutzen, nochmals an alle Grundstückseigentümer, welche nicht an eine öffentliche Kanalisation mit Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden, umfassend über die Notwendigkeit der Neuerrichtung oder Nachrüstung einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe und die hierzu bestehenden Fördermöglichkeiten zu informieren.

Überall dort, wo keine öffentliche Kanalisation mit einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage vorhanden und nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserzweckverbandes in den nächsten Jahren nicht vorgesehen ist, muss die Abwasserentsorgung dezentral erfolgen. Das bedeutet, dass das entstehende Abwasser in Kleinkläranlagen behandelt werden muss. Nachdem Wasserhaushaltsgesetz müssen dezentrale Abwasserbeseitigungsanlagen die geforderten Ablaufwerte einhalten sowie nach dem heutigen Stand der Technik errichtet und betrieben werden.

Anforderungen an die Reinigungsleistung der Kleinkläranlage/Ablaufwerte:
150 mg/ l chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
40 mg/ l biochemischer Sauerstoffbedarf

Nach dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft ist die Umrüstung herkömmlicher Anlagen in vollbiologische Kleinkläranlagen bis zum 31.12.2015 umzusetzen. Neben dem Wasserrecht sind dabei baurechtliche Vorgaben und technische Regelwerke zu beachten und einzuhalten.

Überblick wichtiger Vorgaben

  • Kleinkläranlagen müssen eine Bauartzulassung besitzen und nach DIN 4261 errichtet werden.
  • Für den Bau und Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Diese muss bei der zuständigen Wasserbehörde beantragt werden.
  • Die Kosten für Herstellung, Betrieb und Wartung der Kleinkläranlage trägt der Grundstückseigentümer.
  • Für die Wartung der Kleinkläranlage ist ein Wartungsvertrag nachzuweisen. In Abhängigkeit vom Anlagetyp sind mindestens zwei Wartungen im Jahr durchzuführen (Ausnahme Pflanzenkläranlage 1 x Wartung pro Jahr)
  • Nach dem Sächsischen Wassergesetz ist der Abwasserzweckverband zur Kontrolle der Wartung und des Betriebes der Kleinkläranlage berechtigt und verpflichtet.

Was ist eine biologische Kleinkläranlage?

Zu einer biologischen Kleinkläranlage gehört eine mechanische Vorreinigung (Vorklärung), eine biologische Reinigungsstufe und gegebenenfalls eine Nachklärung. Das Abwasser kann nach dem Durchfließen einer solchen Anlage in den Untergrund versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden.

Was muss bei der Planung einer biologischen Kleinkläranlage unbedingt beachtet werden?

Nicht alle Anlagen bzw. Verfahren sind für jedes Grundstück geeignet. Jede biologische Kleinkläranlage sollte individuell auf ihre äumlichen und persönlichen Rahmenbedingungen ausgelegt werden. So muss vor Auswahl der Anlage u. a. beachtet werden:

  • Anzahl der dauerhaft angeschlossenen Einwohner
  • Lebensgewohnheiten der Einwohner
  • Art des Abwassers (nur häusliches oder auch gewerbliches)
  • Einwohnerentwicklung für das Grundstück in den nächsten Jahren (Zuwachs oder Minderung)

Welche biologischen Reinigungsverfahren gibt es?

In den letzten Jahren hat sich die dezentrale Abwasserentsorgung stark entwickelt. Es gibt viele Hersteller biologischer Kleinkläranlagen. Die Verfahren werden unterschieden in »naturnahe Verfahren« (z. B. Pflanzenkläranlagen, Abwasserteiche) und »Technische Verfahren« (z.B. Scheibentauchkörper, Tropfkörper, Membrananlagen). Jedes dieser Verfahren hat Vor- und Nachteile. Wichtig ist, dass neben den Anschaffungskosten auch die Betriebskosten beachtet werden.

Eigenkontrolle

Die Funktion und die Betriebsbereitschaft einer biologischen Kleinkläranlage sind jederzeit zu gewährleisten. Hierzu sind jenach Anlagentyp kontinuierliche Aufgaben durchzuführen und in ein Betriebstagebuch einzutragen. Ohne die Mitwirkung der Eigentümer wird die Kläranlage nicht sicher funktionieren.

Wartung

Jede biologische Kleinkläranlage muss regelmäßig gewartet werden. Diese Wartung muss ein zertifiziertes Fachunternehmen durchführen. Der Nachweis der Wartung ist dem Abwasserzweckverband jährlich in Form von Protokollen vorzulegen.

Vor Inbetriebnahme ist die Anlage abzunehmen

Die Abnahme wird durch den Abwasserzweckverband nach entsprechender Terminvereinbarung durchgeführt. Bei der Abnahme ist auch ein Wartungsvertrag mit einer zertifizierten Fachfirma vorzulegen.

Förderung

Es dürfen nur Anlagen mit der geforderten Zulassung errichtet werden. Eine Versickerung ohne vorgeschaltete biologische Behandlung ist nicht mehr gestattet. Die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung von dezentralen Abwasseranlagen obliegt dem Abwasserzweckverband. Gemäß der Richtlinie Siedlungswasserwirtschaft vom 2.3.2007 werden dezentrale Abwasserbeseitigungsanlagen vom Freistaat gefördert. Nicht gefördert wird der Bau von Kleinkläranlagen im Zusammenhang mit dem Hausneubau, ebenso werden Kleinkläranlagen nicht gefördert, deren Bau oder Nachrüstung nach dem aktuellen Stand der Technik vor dem 1.1.2006 oder ohne Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn begonnen wurde.

Förderung von Kleinkläranlagen

Neuerrichtung einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe
Grundförderung 1.500,00 EUR
je weitere EW 150,00 EUR

Nachrüstung einer vorhandenen Kleinkläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe 1.000,00 EUR
je weitere EW 150,00 EUR

Interessensbekundung, Förderung und Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn

Durch den Grundstückseigentümer (privater Bauherr) wird das Interesse am Bau und der Förderung einer privaten Kleinkläranlage bekundet.
Das entsprechende Formblatt ist im Abwasserzweckverband
»Oberes Pließnitztal« erhältlich. Der Abwasserzweckverband erteilt
daraufhin an den Bauherrn die Genehmigung zum vorzeitigen
Maßnahmebeginn.


Bau/Abnahme der Kleinkläranlage und Abschluss eines Wartungsvertrages

Der Bauherr plant, kauft und baut die Kleinkläranlage bzw. den Nachrüstsatz. Abschließend bestätigt der Abwasserzweckverband die ordnungsgemäße Errichtung der Kleinkläranlage in einem Abnahmeprotokoll.
Der Bauherr bewahrt alle Unterlagen, insbesondere Wasserrechtsbescheid,
Abnahmeprotokoll und Rechnungsbelege auf und schließt einen Wartungsvertrag ab.

Auszahlung der Fördermittel

Nach Fertigstellung der Kleinkläranlage und Abnahme durch den Abwasserzweckverband stellt der Bauherr den Auszahlungsantrag beim Abwasserzweckverband (Formblatt wird durch den Abwasserzweckverband mit der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ausgereicht).
Dem Auszahlungsantrag sind beizufügen:
– Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung (Formblatt wird durch AZV übergeben)
– Originalrechnungen der Kleinkläranlage
– Zahlungsnachweis (z.B. Kontoauszug)
– Kopie des Abnahmeprotokolls
– Kopie des Wartungsvertrages
– Mit der Unterschrift unter dem Auszahlungsantrag erfolgt gleichzeitig die Anerkennung von Nebenbestimmungen, beispielsweise die Kleinkläranlage ordnungsgemäß

Der Abwasserzweckverband beantragt danach mit dem entsprechenden
Prüfungsvermerk die Auszahlung bei der Sächsischen Aufbaubank.
Die Sächsische Aufbaubank erlässt für jeden Bauherrn einen Zuwendungsbescheid und zahlt den jeweiligen Zuschuss aus.

Für individuelle Beratungstermine stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bitte vereinbaren Sie jedoch vorher telefonisch (035873/4 0044) einen entsprechenden Termin.


Hähnel, Geschäftsführerin
Abwasserzweckverband "Oberes Pließnitztal"

Abwasserzweckverband "Oberes Pließnitztal"
Löbauer Str. 18
02747 Herrnhut
Telefon: 035873 / 40044
Telefax: 035873 / 349-30