05.10.2021 - Aktuelle Informationen "Corona-Virus"

Inzidenz über 35: 3G-Regelung gilt ab 5. Oktober
Die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner wurde im Landkreis Görlitz am 3. Oktober 2021 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Ab Dienstag den 5. Oktober 2021 gelten damit die weitergehenden Regelungen nach § 7 und § 10 Abs. 3 der Sächsischen Corona-Schutz Verordnung vom 21. September 2021, die eine Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 voraussetzen.

Damit gilt Folgendes:
Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für
- den Zugang zur Innengastronomie,

 - die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,

- die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,

- den Sport im Innenbereich,

- den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,

- den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,

- den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,

- die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr,

- den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich,

- die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung gemäß § 11 Abs. 3 Nummer 5 und § 16 Abs. 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bei Anreise sowie

- den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich (einmal wöchentlich)


Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen.

Gerichte und Behörden sind zur Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern verpflichtet.

Bei Großveranstaltungen darf im Innenbereich mit bis zu gleichzeitig 5.000 Besucherinnen und Besucher die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen; soweit vom Veranstalter ausschließlich Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis nach § 4 Abs. 3 Satz 2 vorlegen, gilt keine Beschränkung der Höchstkapazität

Bei Großveranstaltungen im Innen- und Außenbereich mit mehr als gleichzeitig 5.000 Besucherinnen und Besuchern die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25.000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig, betragen.

Die vollständige Bekanntmachung ist unter http://bekanntmachungen.landkreis.gr/ zu finden.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.coronavirus.sachsen.de