15.12. / 14.12.2020 - Aktuelle Informationen "Corona-Virus" - Corona-Schutzverordnung des Freistaates Sachsen ab 14.12.2020

15.12.2020 - Corona-Schutz-Verordnung des Freistaats Sachsen wurde angepasst

Die aktuelle sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten vom 13. Dezember 2020 angepasst worden. Die Änderungen treten am 16. Dezember 2020 in Kraft und gelten bis einschließlich 10. Januar 2021.

Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtsfeiertage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerade Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige.

Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen. Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund. Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet.

Beschäftigte von Bestattungsunternehmen haben nun Anspruch auf Notbetreuung, zudem Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.

Der genaue Wortlaut der geänderten Corona-Schutz-Verordnung ist unter www.coronavirus.sachsen.de einsehbar.

Die am 15.12.2020 erlassenen Verordnungen verstehen sich als Ergänzung / Präzisierung der Verordnung vom 11.12.2020.


Die Sächsische Staatsregierung hat am 11. Dezember 2020 verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Am 14. Dezember 2020 tritt die neue Corona-Schutz-Verordnung in Kraft.

Zusammengefasst gelten folgende Regeln:

Maskenpflicht und Ausgangsbeschränkungen

  • in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder mit Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind, sowie im ÖPNV und generell an Orten, an denen sich Menschen begegnen.
  • vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen
  • vor Schulen, Kitas und Kirchen
  • in Arbeits- und Betriebsstätten, nicht jedoch am eigenen Platz, wenn Mindestabstand von 1,5 Meter sicher eingehalten werden kann
  • Maskenkontrollen im DB-Fernverkehr werden verstärkt.

Ausgangsbeschränkungen: Das Verlassen des Hauses ist nur noch mit triftigen Gründen möglich (Arbeit, Einkaufen, Arztbesuch, Schule, Kita, Bewegung im Freien im 15-Kilometer-Radius und Besuch des eigenen Grundstücks /Gartens).

Ausgangssperre ab einem Inzidenzwert von 200 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen im jeweiligen Landkreis/ Kreisfreie Stadt: : Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Unterkunft ist dann nur noch mit triftigen Grund zulässig (Arbeit, Lieferverkehr, Pflege, Sterbebegleitung). Die Ausgangssperre gilt nicht an Heiligabend und in der Silvesternacht.

Alkoholverbot: Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.

Einkaufen und Geschäfte

Groß- und Einzelhandel sind geschlossen.

Offen bleiben:

  • Lebensmittelhandel und Warenverkauf des täglichen Bedarfs
  • Weihnachtsbaumverkauf
  • Getränkehandel
  • Tierbedarf
  • Post und Postdienstleistungen
  • Drogerien, Apotheken und Sanitätshäuser
  • Banken und Geldinstitute
  • Optiker, Hörgeräteakustiker
  • Bestatter
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Zeitungsverkauf
  • Tankstellen, Wertstoffhöfe
  • Kfz- und Fahrradwerkstätten

Kontakte reduzieren und Abstand halten

Kontakte sind grundsätzlich auf ein Minimum zu reduzieren.

Strengere Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch auf max. 5 Personen zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind davon ausgenommen.

Dringender Appell: Alle nicht notwendigen Kontakte sowie nicht zwingend erforderliche private, touristische und berufliche Reisen vermeiden.

Quarantänepflicht

  • bei positivem Test
  • bei unmittelbarem Kontakt mit positiv-Fall
  • bei Verdacht auf eigene Infektion

Schulen und Kitas

Schließung von Kitas, Schulen und Horteinrichtungen. Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis einschließlich zum 8. Januar 2021 geschlossen.

In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schülerinnen und Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten.

Weihnachten

Lockerungen an Weihnachten: Zusammenkünfte im engsten Familien- oder Freundeskreis mit maximal 10 Personen sind vom 23. Dezember 2020 12 Uhr bis zum 27. Dezember 2020 12 Uhr möglich. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind ausgenommen.

Empfehlung: Vor den Feiertagen Kontakte auf das wirklich Notwendigste reduzieren.

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz vom 08.12.2020 ist aufgehoben. Es gelten nunmehr sachsenweit einheitliche Regeln.


Die vollständigen Verordnungen:

- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11.12.2020 (PDF) >>

- Liste der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung der Kinder (PDF) >>

- Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Notbetreuung der Kinder (PDF) >>

- Allgemeinverfügung Hygieneauflagen (PDF) >>


Weitere Informationen:

Zentrale Corona-Hotline: 0800 100 0214

Häufige Fragen zur Corona-Schutz-Verordnung >>

Bürgertelefon des Gesundheitsamtes des Landkreises Görlitz täglich von 8 bis 16 Uhr unter: 03581 663-5656

Anfragen per E-Mail: anfragen-corona@kreis-gr.de

Informationen in Internet:

Aktuelle Informationen des Landkreises Görlitz >>

Informationen des Freistaates Sachsen >>