Untere Wasserbehörde erlässt Allgemeinverfügung zur Untersagung der Wasserentnahme mittels Pumpen

Aufgrund der extremen Dürre im vergangenen Jahr und den bisher ungenügenden Niederschlägen konnte keine Entspannung der Niedrigwassersituation in Grund- und Oberflächengewässern eintreten. In den Gewässern haben sich wie in 2018 sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist gegenwärtig nicht absehbar.

Diese angespannte Wasserhaushaltssituation veranlasst den Landkreis Görlitz, als Untere Wasserbehörde, die Eigentümer und Anlieger von oberirdischen Gewässern aufzufordern, ab sofort die Entnahme von Wasser mittels Pumpen für den eigenen Gebrauch einzustellen und mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt die gebotene sparsame Verwendung von Wasser sicherzustellen.

Die erforderliche „Öffentliche Bekanntmachung einer <link https: www.kreis-goerlitz.de city_info display dokument einstellen wasser mittels pumpen>Allgemeinverfügung" erfolgt im Landkreisjournal in der Ausgabe am 12. Juli 2019. Der sogenannte Gemeingebrauch, also das Schöpfen per Hand bleibt dagegen von dieser Allgemeinverfügung unberührt und ist weiterhin zulässig. Auch Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern insbesondere für Beregnungszwecke sind gehalten, sich an die in dem Bescheid auferlegten Bestimmungen zu halten. Diese beinhalten Einschränkungen für die Entnahme in solchen vorherrschenden Niedrigwassersituationen und sind an die Bedingung geknüpft, einen Mindestwasserabfluss im Gewässer sicher zu stellen.

Auf der Internetseite des Landeshochwasserzentrums des Freistaates Sachsen (<link http: www.umwelt.sachsen.de umwelt infosysteme hwims portal web wasserstand-uebersicht>www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/hwims/portal/web/wasserstand-uebersicht) können die Wasserstände und Durchflüsse abgelesen werden. Die Pegel der Gewässer mit Niedrigwasserführung sind mit braunen Punkten dargestellt. Besonders in den kleineren Zuflüssen bestehen kritische Situationen bis zum Austrocknen der Quellgebiete. Verschiedenste wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen sowie die Aufrechterhaltung des Naturhaushaltes in unseren Gewässern sind vom Durchfluss bestimmter Wassermengen abhängig und sicherzustellen. Daher sind die nunmehr behördlich angeordneten Einschränkungen angemessen und im Interesse des Gemeinwohls erforderlich.

Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 30. September 2019 bzw. bis auf Widerruf bei einer absehbar anhaltenden Normalisierung der Situation in den Gewässern.