07.04.2021 - Aktuelle Informationen "Corona-Virus"

Keine Testpflicht bei medizinisch notwenigen Behandlungen (u.a. Physiotherapie)
Medizinisch notwendige Behandlungen im Bereich der körpernahen Dienstleistungen sind im Landkreis Görlitz ab sofort auch ohne tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden zulässig, sofern die medizinische Notwendigkeit  der Behandlung durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist. Dies regelt eine heute als Notbekanntmachung auf der Internetseite des Landkreises veröffentlichte
>> Allgemeinverfügung.
Sie tritt ab Mittwoch, 7. April 2021, 0 Uhr in Kraft und gilt bis auf Widerruf oder Rücknahme.

Neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Görlitz gilt ab 6. April
Mit dem Inkrafttreten der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) regelt eine neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Görlitz die nunmehr inzidenzunabhängigen Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 SächsCoronaSchVO:

- die Öffnungen von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäften (Click & Meet) mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung,

- den Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, zulässig auch auf Außensportanlagen,

- die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung,

- die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung sowie

- die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen (Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen, Beschäftigte müssen sich zweimal wöchentlich testen oder testen lassen.)


Für die Öffnungen von Nr. 1, 3, 4 und 5 (Einzel- und Großhandel/  botanische und zoologische Gärten, Tierparks / Museen, Galerien und Gedenkstätten) sind nur unter Erlass und Anwendung eines Hygiene- und Testkonzeptes zulässig, das zusätzlich von den sonstigen Hygieneregeln nach § 5 SächsCoronaSchVO vorsieht, dass Nutzer, Besucher und Kunden dieser Angebote der Zutritt nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests gewährt wird.


Die Allgemeinverfügung tritt am Dienstag, 6. April 2021, 0 Uhr in Kraft.