Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Herrnhut hat in seiner Sitzung am 11.04.2024 die nachfolgenden Wahlvorschläge zugelassen.

Hinweis: Die Veröffentlichung der vollständigen Wohnanschrift der Bewerber erfolgt nur in den Fällen, in denen die Bewerber der Veröffentlichung ausdrücklich zugestimmt haben.

Download der Bekanntmachung als PDF >>

 

1. Das Wählerverzeichnis für die Stadt Herrnhut wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag: Pfingstmontag
Dienstag: 09:00 -  12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag: 09:00 – 12:00 Uhr

im Stadtamt Herrnhut, Einwohnermeldeamt, Löbauer Straße 18, 02747 Herrnhut für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen (§ 20 EuWO/§ 8 SächsKomWO). Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis eingetragener Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, das nur von Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament und/oder einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens bis zum 24.05.2024, 12:00 Uhr bei der Wahlbehörde, Stadtamt Herrnhut, Einwohnermeldeamt, Löbauer Straße 18, 02747 Herrnhut, Einspruch einlegen und/oder einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Einspruch und Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift gestellt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Für das Einspruchs- bzw. Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Europawahlgesetzes sowie der Europawahlordnung bzw. die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes des Freistaates Sachsen sowie der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. In dieser ist vermerkt, für welche Wahlen sie gilt.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch einlegen oder einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein

- für die Europawahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Görlitz
- für die Kommunalwahlen hat, kann an den Wahlen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebiets in der Stadt Herrnhut

oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

Europawahl:
wenn sie nachweisen dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 (16. Tag vor der Wahl) versäumt haben,

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist, bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung, entstanden ist oder

wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Kommunalwahlen:
wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,
wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden ist oder
wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

5.3 Wahlscheine können beantragt werden:

- von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 07. Juni 2024, 18.00 Uhr;
- von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten unter den unter Nr. 5.2 angegebenen Voraussetzungen bzw.
- von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 08.06.2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5.4 Wahlscheinanträge können beim Stadtamt Herrnhut, Einwohnermeldeamt, Löbauer Straße 18, 02747 Herrnhut mündlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

für die Europawahl:
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt zur Briefwahl.

für die Kommunalwahlen:
- den/die amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen, mit der vollständigen Anschrift der Stadt, der Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, der Nummer des Wahlscheines, des zuständigen Wahlbezirk versehenen und freigemachte Wahlbriefumschlag sowie
- das Merkblatt zur Briefwahl – Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler

7. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig, oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem jeweiligen Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen

Herrnhut, 24.04.2024

gez. W. Riecke
Bürgermeister


 

Informationen zum Datenschutz

Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

1. a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung[i].

2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Stadt Herrnhut. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: Stadt Herrnhut, Datenschutzbeauftragter, Löbauer Straße 18, 02747 Herrnhut; datenschutz@herrnhut.de

4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Europawahl der Kreiswahlleiter (Landratsamt Görlitz, Kreiswahlleiter, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz), für die Kommunalwahlen das Landratsamt Görlitz, (Landratsamt Görlitz, Kreiswahlleiter, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz) als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung

-     der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,

-     die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder

-     sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

­     Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)

­     Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)

­     Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)

­     Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 3 und 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).

7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.

 

Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Stadt Herrnhut findet

                                am 11.04.2024 um 14:00 Uhr

im Rathaus, Standesamtssaal, Löbauer Straße 18, 02747 Herrnhut, statt.

Tagesordnung:

- Begrüßung, Eröffnung der Sitzung

- Verpflichtung der Beisitzer

- Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zur Stadtratswahl am 09.06.2024

Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.
Der Zutritt ist jedermann gestattet.

Sandra Bittner
Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses

 

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Herrnhut am  09. Juni 2024

Gemäß § 1 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes (KomWG) und § 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung (SächsKomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:

1. Wahltag

Die oben bezeichnete Wahl findet am Sonntag, 09. Juni 2024 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
Mit der Festsetzung des oben genannten Wahltermins werden die Parteien und Wählervereinigungen hiermit aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen.
Oben genannte Kommunalwahlen werden als verbundene Wahlen gemeinsam mit der Wahl zum Europäischen Parlament und der Wahl des Kreistages des Landkreises Görlitz durchgeführt

2. Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Stadtrats

In der Stadt Herrnhut sind 18 Mitglieder zu wählen (§ 29 SächsGemO).

3. Wahlkreis und Wahlgebiet

Gemäß § 2 Abs. 3 KomWG wird die Stadtratswahl in einem Wahlkreis durchgeführt.
Das Wahlgebiet ist die Stadt Herrnhut.

Die Anzahl der zu bildenden Wahlkreise bestimmt sich nach der Einwohnerzahl. Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke, die für alle Wahlen einheitlich sein müssen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 KomWG). Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise einzuhalten. Eine Gemeinde bildet einen Wahlkreis (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KomWG).

4. Einreichung von Wahlvorschlägen

4.1. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KomWG). Dabei kann jede Partei und jede Wählervereinigung für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

4.2. Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum 04. April 2024 18:00 Uhr (66. Tag vor der Wahl - § 6 Abs. 2 KomWG) bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses im Stadtamt Herrnhut, Löbauer Straße 18, 02747 Herrnhut schriftlich eingereicht werden.

5. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

5.1. Die Gemeinde besteht nur aus einem Wahlkreis. Daher darf jeder Wahlvorschlag höchstens eineinhalbmal soviel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Daraus ergibt sich, dass ein Wahlvorschlag höchstens 27 Bewerber enthalten darf.

5.2. Wählbarkeit
In den Stadtrat der Stadt Herrnhut können die Bürger gewählt werden, die im Rahmen des Gesetzes zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind.
Ebenfalls wählbar sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Herrnhut wohnen. (§§ 31, 16 Satz 1 SächsGemO).

Nicht wählbar gemäß §§ 31 Abs. 2, 16 S. 2 SächsGemO ist,
- wer infolge Richterspruchs das Wahl- oder Stimmrecht nicht besitzt,
- wer infolge eines deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzt oder
- wer als Staatsbürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.

5.3. Bei der Aufstellung von Bewerbern ist gemäß § 6c KomWG folgendes zu beachten:
Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet. Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis.

Der Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wenn er in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.

Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Die Wahl der Bewerber darf frühestens 12 Monate, die Wahl der Vertreter frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Gemeinderatswahl durchzuführen ist, stattfinden.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

5.4. Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 SächsKomWO eingereicht werden. Er muss enthalten:
- als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand (anzugeben ist der zurzeit oder zuletzt ausgeübte Hauptberuf, die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig, die zusätzliche Angabe eines im Personalausweis oder Pass eingetragenen Ordens- oder Künstlernamens ist zulässig), Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,
- Wahlgebiet und Wahlkreis, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist.

5.5. Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:
- eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 SächsKomWO, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2 KomWG) und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
- für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 SächsKOmWO,
- Niederschrift zur Aufstellungsversammlung mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt gemäß § 6c Abs. 7 KomWG nach dem Muster der Anlagen 19 und 20 SächsKomWO,
- schriftliche Bestätigung, unterzeichnet vom für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufstellung von Bewerbern im Falle des § 6c Abs 1 Satz 4 KomWG, sofern für die Aufstellungsversammlung die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung nicht ausreicht,
- gültige Satzung, sofern der Wahlvorschlag von einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung eingereicht wird,
- beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 SächsKomWO
- bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG.

6.  Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur SächKomWO) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung.

Es wird empfohlen, dem/der Wahlbewerber/in im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter www.datenschutz.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

7. Unterstützungsunterschriften (§ 6b KomWG, § 17 SächsKomWO)

7.1. Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

1. im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
2. seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt Herrnhut vertreten ist,

bedarf abweichend von § 6b Absatz 1 und 2 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

7.2. Jeder Wahlvorschlag für die Stadtratswahl der Stadt Herrnhut muss mit 60, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden.

7.3. Ein Wahlberechtiger kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Hierauf ist er vor Unterschriftsleistung hinzuweisen. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Die geleistete Unterschrift zur Unterstützung eines Wahlvorschlages kann nicht zurückgenommen werden.

7.4. Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 SächsKomWO unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die von anderen Wahlberechtigten unterzeichneten Unterschriftsblätter nicht eingesehen werden können. Wahlberechtigte können ihre Unterschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten im Meldeamt der Stadt Herrnhut, Löbauer Straße 18, 02747 Herrnhut bis 04.04.2024, 18:00 Uhr leisten.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am 28.03.2024 (siebenter Tag vor Ablauf  der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge) schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. (§ 17 Abs. 3 Satz 1 SächsKomWO). Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen.

Die oder der Beauftragte sucht die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten in deren oder dessen Wohnung oder an dem von dieser oder diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihr oder ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist die oder der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, eine Unterschrift zu leisten, hat die oder der Beauftragte deren oder dessen Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem sie oder er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass die Eintragung auf Grund der Erklärung der oder des Wahlberechtigten selbst vorgenommen wurde.

8. Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame Erklärung der Vertrauenspersonen in Schriftform und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder seine Wählbarkeit verliert.
Ansonsten können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch solche Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlages nicht verändern.

Die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen Vordrucke werden vom zuständigen Wahlleiter beschafft und können von ihm abgefordert werden

8. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschluss beschließt am 11.04.2024 ab 14:00 Uhr in öffentlicher Sitzung über die Wahlvorschläge.

Im Übrigen wird auf § 7 KomWG, 19 SächsKomWO verwiesen.

 

Herrnhut, den 09.02.2024                                  gez. W. Riecke, Bürgermeister