Neuerrichtung oder Nachrüstung einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe

Überall dort, wo keine öffentliche Kanalisation mit einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage vorhanden und nach dem Abwasserbeseitigungskonzept in den nächsten Jahren nicht vorgesehen ist, muss die Abwasserentsorgung dezentral erfolgen. Das bedeutet, dass das entstehende Abwasser in Kleinkläranlagen behandelt werden muss. Nachdem Wasserhaushaltsgesetz müssen dezentrale Abwasserbeseitigungsanlagen die geforderten Ablaufwerte einhalten sowie nach dem heutigen Stand der Technik errichtet und betrieben werden.

Anforderungen an die Reinigungsleistung der Kleinkläranlage/Ablaufwerte:
150 mg/l chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
40 mg/l biochemischer Sauerstoffbedarf

Nach dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft ist die Umrüstung herkömmlicher Anlagen in vollbiologische Kleinkläranlagen bis zum 31.12.2015 umzusetzen. Neben dem Wasserrecht sind dabei baurechtliche Vorgaben und technische Regelwerke zu beachten und einzuhalten.

Überblick wichtiger Vorgaben:

  • Kleinkläranlagen müssen eine Bauartzulassung besitzen und nach DIN 4261 errichtet werden.
  • Für den Bau und Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Diese muss bei der zuständigen Wasserbehörde beantragt werden.
  • Die Kosten für Herstellung, Betrieb und Wartung der Kleinkläranlage trägt der Grundstückseigentümer.
  • Für die Wartung der Kleinkläranlage ist ein Wartungsvertrag nachzuweisen. In Abhängigkeit vom Anlagetyp sind mindestens zwei Wartungen im Jahr durchzuführen (Ausnahme Pflanzenkläranlage 1 x Wartung pro Jahr)
  • Nach dem Sächsischen Wassergesetz ist die Verwaltung zur Kontrolle der Wartung und des Betriebes der Kleinkläranlage berechtigt und verpflichtet.
Was ist eine biologische Kleinkläranlage?

Zu einer biologischen Kleinkläranlage gehört eine mechanische Vorreinigung (Vorklärung), eine biologische Reinigungsstufe und gegebenenfalls eine Nachklärung. Das Abwasser kann nach dem Durchfließen einer solchen Anlage in den Untergrund versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden.

Nicht alle Anlagen bzw. Verfahren sind für jedes Grundstück geeignet. Jede biologische Kleinkläranlage sollte individuell auf ihre äumlichen und persönlichen Rahmenbedingungen ausgelegt werden. So muss vor Auswahl der Anlage u.a. beachtet werden:

  • Anzahl der dauerhaft angeschlossenen Einwohner
  • Lebensgewohnheiten der Einwohner
  • Art des Abwassers (nur häusliches oder auch gewerbliches)
  • Einwohnerentwicklung für das Grundstück in den nächsten Jahren (Zuwachs oder Minderung)

In den letzten Jahren hat sich die dezentrale Abwasserentsorgung stark entwickelt. Es gibt viele Hersteller biologischer Kleinkläranlagen. Die Verfahren werden unterschieden in »naturnahe Verfahren« (z.B. Pflanzenkläranlagen, Abwasserteiche) und »Technische Verfahren« (z.B. Scheibentauchkörper, Tropfkörper, Membrananlagen). Jedes dieser Verfahren hat Vor- und Nachteile. Wichtig ist, dass neben den Anschaffungskosten auch die Betriebskosten beachtet werden.

Die Funktion und die Betriebsbereitschaft einer biologischen Kleinkläranlage sind jederzeit zu gewährleisten. Hierzu sind jenach Anlagentyp kontinuierliche Aufgaben durchzuführen und in ein Betriebstagebuch einzutragen. Ohne die Mitwirkung der Eigentümer wird die Kläranlage nicht sicher funktionieren.

Jede biologische Kleinkläranlage muss regelmäßig gewartet werden. Diese Wartung muss ein zertifiziertes Fachunternehmen durchführen. Der Nachweis der Wartung ist dem Abwasserzweckverband jährlich in Form von Protokollen vorzulegen.

Die Abnahme wird durch die Mitarbeiter der Verwaltung nach entsprechender Terminvereinbarung durchgeführt. Bei der Abnahme ist auch ein Wartungsvertrag mit einer zertifizierten Fachfirma vorzulegen.

Es dürfen nur Anlagen mit der geforderten Zulassung errichtet werden. Eine Versickerung ohne vorgeschaltete biologische Behandlung ist nicht mehr gestattet.

Die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung von dezentralen Abwasseranlagen obliegt der Stadt Herrnhut.

Der Bauherr plant, kauft und baut die Kleinkläranlage bzw. den Nachrüstsatz. Abschließend bestätigt das Stadtamt Herrnhut die ordnungsgemäße Errichtung der Kleinkläranlage in einem Abnahmeprotokoll.
Der Bauherr bewahrt alle Unterlagen, insbesondere Wasserrechtsbescheid, Abnahmeprotokoll und Rechnungsbelege auf und schließt einen Wartungsvertrag ab.