08.03.2021 - Aktuelle Informationen "Corona-Virus"

Corona-Maßnahmen in Sachsen ab 8. März

Der Freistaat Sachsen passt nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 3. März seine Corona-Schutzverordnung an und setzt damit die Beschlüsse auf Landesebene um.

Die Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen und die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Hingegen hat das Kabinett weitere Lockerungen unter bestimmten Voraussetzungen beschlossen.

Die neue Verordnung gilt vom 8. März bis zum 31. März 2021.

>> Orientierungsplan für Sachsen
Der Orientierungsplan stellt die Voraussetzungen für weitere Lockerungen im Freistaat Sachsen übersichtlich dar.

Maskenpflicht und Ausgangsbeschränkungen
Maskenpflicht: Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung. Es gilt zudem eine medizinische Maskenpflicht in Kraftfahrzeugen, wenn Personen außerhalb des eigenen Hausstandes mitfahren.

Ausgangsbeschränkung: Das Verlassen des Hauses ist möglich. Es gilt aber der Grundsatz des Verzichts auf Reisen und Besuche. Bei einer Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwert des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt von über 100 Neuinfektionen ist das Verlassen der Unterkunft nur noch mit triftigem Grund erlaubt (Arbeit, Einkaufen, Arztbesuch, Schule, Kita, Besuch des eigenen Grundstücks/Gartens).

Alkoholverbot: Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, muss nur dann wieder eingeführt werden, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird.

Einkaufen und Geschäfte

Öffnen dürfen weiterhin die von der Schließung betroffenen Geschäfte zur Abholung von bestellter Ware unter Einhaltung besonderer Hygienevorschriften. Die Waren müssen vorab telefonisch oder online angeboten werden. (click & collect). Bei einer Inzidenz von unter 100 über mindestens fünf aufeinanderfolgende Tage können außerdem nach Terminvereinbarung Beratungstermine vor Ort wahrgenommen werden.

Buchläden, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumengeschäfte gelten nun als Geschäfte des täglich Bedarfs und dürfen geöffnet werden.

Fahrschulen dürfen vollumfänglich öffnen. Es muss eine wöchentliche Testung des Personals erfolgen, ein Hygienekonzept vorhanden sein und ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest des Kunden vorliegen.

Offen bleiben weiterhin:
Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs; Geschäfte, die ein Mischsortiment anbieten, dürfen öffnen, wenn der Schwerpunkt des Angebots (mehr als 50 Prozent) auf dem erlaubten Sortiment liegt.

Getränkehandel, Tierbedarf, Post und Postdienstleistungen, Drogerien, Apotheken und Sanitätshäuser, Banken und Geldinstitute, Optiker, Hörgeräteakustiker, Bestatter, Reinigungen, Waschsalons, Abhol- und Lieferdienste, Zeitungsverkauf, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Friseure und Fußpflegestudios

Kontakte reduzieren und Abstand halten Kontakte sind grundsätzlich auf ein Minimum zu reduzieren.

Kontaktbeschränkungen: Private Kontakte sind nur zwischen maximal fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen erlaubt. Ausnahmen gelten für Familien oder Nachbarn, die sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung unterstützen. Hierbei dürfen sich diese Kinder unter 15 Jahren aus maximal zwei Hausständen treffen.

Dringender Appell: Alle nicht notwendigen Kontakte sowie nicht zwingend erforderliche private, touristische und berufliche Reisen vermeiden.

Quarantänepflicht
bei positivem Test
bei unmittelbarem Kontakt mit positiv-Fall
bei Verdacht auf eigene Infektion

>> Coronaschutzimpfung
Informationen zur Coronaschutzimpfung in Sachsen

Neu: Der Freistaat Sachsen erweitert den Kreis der für den Erhalt einer Coronaschutzimpfung berechtigten Personen. Ab sofort (25. Februar 2021) werden Impftermine erstmals auch für diejenigen Personen der zweithöchsten Priorisierungsstufe angeboten, die 18 bis 64 Jahre alt sind (gemäß Empfehlung der Ständigen Impfkommission für den Impfstoff AstraZeneca). Dazu zählen nach einer Änderung der Impfverordnung des Bundes auch Personen, die in Kitas, Kindertagespflege, Grund- und Förderschulen tätig sind. Verimpft wird der Impfstoff AstraZeneca.
Übersicht zu dieser Priorisierungsgruppe >>

Infomaterial und Downloads, Aufklärungsbogen, Einwilligungserklärung usw zur Impfung >>

Serviceportal des DRK zur Impfung und Terminvergabe in den Impfzentren >>

 

>> Amtliche Bekanntmachungen
Zur Sächsischen Corona-Schutzverordnung

Schulen und Kitas

Die Schulen in Sachsen werden weiter schrittweise geöffnet. Diese Öffnungsschritten gehen mit einer Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler (außer der Primarstufe) und das gesamte Personal der Schulen einher.

Unter dieser Voraussetzung werden die Förderschulen ab 10. März im eingeschränkten Regelbetrieb auch oberhalb der Primarstufe geöffnet.

Ab 15. März werden auch alle übrigen weiterführenden Schulen für alle Schülerinnen und Schüler im Wechselmodell in geteilten Klassen geöffnet.

Fast alle Schüler, als auch das gesamte Personal der Schule müssen sowohl auf dem Gelände der Schule, als auch im Schulgebäude eine medizinische Maske tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen von der Maskenpflicht im Unterrichtsraum gibt es lediglich für Primarschüler und Schüler der Förderschulen sowie bei vorliegendem Attest.

Wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird, werden Kindertageseinrichtungen und Schulen wieder geschlossen. Der Betrieb wird erst nach einer Unterschreitung dieses Wertes an fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder aufgenommen.