28.06.2021 - Aktuelle Informationen "Corona-Virus"

Die Sächsische Staatsregierung hat sich am 22. Juni 2021 mit der Fortschreibung der Corona-Regeln für die Zeit ab Juli befasst und einer neuen Corona-Schutz-Verordnung zugestimmt. Die neue Verordnung tritt mit dem 1. Juli in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021. 

Neben einigen Klarstellungen werden zwei neue Schwellenwerte, die 7-Tage-Inzidenz unter 10 und die 7-Tage-Inzidenz über 100 eingeführt. Die letzteren Regelungen entsprechen dabei weitgehend der bisherigen »Bundesnotbremse« nach Infektionsschutzgesetz.

Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 10?

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 10, entfallen ab dem übernächsten Tag die meisten Beschränkungen dieser Verordnung bis auf einige Ausnahmen, z.B.:

das Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,

die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV,

die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist,

die Regelungen zu Großveranstaltungen,

die Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,

die Testpflicht im Bereich der Prostitution,

die Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.

Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100?

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:

Private Zusammenkünfte sind allein mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person zulässig. Kinder unter 14 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.

Großveranstaltungen sind untersagt.

An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen.

Bis auf Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen oder Waren des täglichen Bedarfs führen, z.B. Supermärkte, Baumärkte oder Drogerien, müssen alle Geschäfte geschlossen gehalten werden, können aber click-and-collect bzw. bis zu einer 7-Tage-Inzidenz unter 150 click-and-meet anbieten.

Die Ausübung körpernaher Dienstleistungen, mit Ausnahme von Friseurbetrieben, Fußpflege sowie zu sonstigen medizinisch oder seelsorgerisch notwendigen Zwecken ist untersagt.

Der Gastronomiebetrieb, ausgenommen die Abholung und Lieferung von Bestellungen, ist ebenso untersagt, wie die touristische Unterbringung.

Kultureinrichtungen wie z.B. Museen, Galerien müssen geschlossen bleiben.

Kontaktfreier Sport ist allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. 

Sportveranstaltungen mit Publikum sind ebenso untersagt wie die Öffnung von Einrichtungen und Aktivitäten, die der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen.

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (*.pdf, 0,39 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. Juni 2021 | gültig vom 1. Juli 2021 bis 28. Juli 2021

Sächsische Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung (*.pdf, 0,28 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 22. Juni 2021 | gültig vom 1. Juli 2021 bis 28.Juli 2021

Unterhalb einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von 10 gilt für den Zutritt in Schulen und Kindertageseinrichtungen eine einmal wöchentliche Testpflicht. Diese Reglung gilt ab dem übernächsten Tag, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert erreicht oder unterschreitet. Oberhalb der 10er Inzidenz bleibt es bei der zweimaligen Testpflicht pro Woche. Das sieht die neue Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung (siehe LINK PDF oben) vor, die am 22. Juni 2021 vom Sächsischen Kabinett beschlossen wurde und ab dem 1. Juli 2021 gilt. Die Verordnung sieht zudem vor, dass oberhalb eine Inzidenz von 100 Grund- und Förderschulen sowie Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und alle anderen weiterführende Schulen in den Wechselbetrieb gehen müssen. Da die Bundesnotbremse nicht mehr gilt, können nun die Einrichtungen jedoch inzidenzunabhängig geöffnet bleiben. Regionale Schul- und Kita-Schließungen sind nicht mehr vorgesehen. 

Für Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge kann auch oberhalb einer Inzidenz von 100 Regelbetrieb stattfinden. Entscheidend sind jeweils die regionalen Werte in den Landkreisen und Kreisfreien Städten.
Wie bisher sieht die Verordnung vor, dass die Schulen und Kindertageseinrichtungen unterhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im Regelbetrieb geöffnet bleiben. 

Es bleibt zudem dabei, dass die Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal wegfällt, wenn die regionale Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 35 liegt. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske) oder einer FFP 2-Maske wird jedoch empfohlen. 

Um besser auf lokale Infektionsgeschehen reagieren zu können, enthält die Verordnung eine erweiterte Hotspotregelung. So kann bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 bei mehr als einer Person in einer Schule das Tragen von Masken, die Zutrittsbeschränkung, das Wechselmodell oder gar die ganz oder teilweise Schließung von Schulen angeordnet werden - ungeachtet entsprechend niedriger Inzidenzwerte außerhalb der von vermehrten Infektionen betroffenen Schule.