Impfangebot für weitere Menschen in Sachsen – Öffnung der gesamten Priorisierungsstufe 2

11.03.2021, 11:01 Uhr

In Sachsen können sich ab sofort (11. März 2021) alle Menschen, die der Priorisierungsgruppe 2 angehören, impfen lassen. Die Impftermine für die Coronaschutz-Impfung werden ab sofort vergeben. Hintergrund ist die neue Empfehlung der Ständigen Impfkommission, wonach auch Menschen über 65 Jahre mit den Impfstoff AstraZeneca geimpft werden können.

Gemäß der Priorisierungsgruppe 2 (laut § 3 Corona-Impfverordnung des Bundes) sind daher nun auch Menschen impfberechtigt, die das 70. Lebensjahr vollendet haben. Unabhängig vom Alter erhalten die in dieser Priorisierungsgruppe aufgeführten Personen mit bestimmten Krankheitsbildern oder aus bestimmten Berufsgruppen ein Impfangebot. Staatsministerin Petra Köpping: »Die Nachfrage nach Impfterminen ist erfreulicherweise hoch, auch nach dem Impfstoff AstraZeneca. Er schützt wie die anderen Impfstoffe sehr gut vor schweren Krankheitsverläufen. Wir kommen in Sachsen gut voran mit den Impfungen. Ich freue mich, dass wir nun weiteren Menschen in Sachsen die Chance auf eine Impfung bieten können. Nun sind alle Personen, die der Priorisierungsgruppe 2 angehören, impfberechtigt.«

Die Termine können online unter sachsen.impfterminvergabe.de oder telefonisch unter 0800 0899089 gebucht werden. Derzeit ist vor allem die Zahl der Anrufe bei der Hotline sehr hoch. Um sicherzustellen, dass prioritär Berechtigte auch zügig zu einem Impftermin kommen, appelliert Staatsministerin Petra Köpping an Familien, Freunde, Verwandte, aber auch Nachbarschaftsinitiativen, ehrenamtliche Alltagsbegleiter und Kommunen, gerade älteren Menschen bei der Buchung per Internet zu helfen. Das Internetportal ist die schnellste Möglichkeit, einen Impftermin zu buchen.

In die Gruppe 2 mit hoher Priorität gehören konkret folgende Personengruppen, die ab sofort Impftermine buchen können:

– Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,
– Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
• Personen mit Trisomie 21,
• Personen nach Organtransplantation
• Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit psychiatrischer Erkrankung
• Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen, nicht in Remission befindlichen Krebserkrankungen oder Krebserkrankungen vor oder während einer Krebsbehandlung oder einer onkologischen Anschlussrehabilitation
• Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder anderer ähnlich schwerer chronischer Lungenerkrankung
• Personen mit Diabetes mellitus (HbA1c ≥ 58 mmol/mol 7,5%)
• Personen mit Leberzirrhose und anderer chronischer Lebererkrankung
• Personen mit chronischer Nierenerkrankung
• Personen mit Adipositas (BMI > 40)
• Personen, bei denen nach ärztlicher Beurteilung und Prüfung durch eine Einzelfallkommission ebenfalls ein (sehr) hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht

– bis zu zwei enge Kontaktpersonen
• von nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person, die älter als 70 Jahre ist oder eine der oben genannten Erkrankungen hat
• von schwangeren Personen, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird, auch Hebammen bzw. Personal involviert in die Geburtsvorbereitung.

– Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen versorgen,
– Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind
• Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, sofern nicht in der höchsten Priorisierungsstufe
• Personal der Blut- und Plasmaspendedienste
– Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung öffentlicher Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
– Personen, die
• im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind (sofern nicht in der Gruppe der höchsten Priorität erfasst)
• in relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig
sind,
• in Obdachlosenunterkünften und Asylbewerberunterkünften untergebracht oder tätig sind.
• in Kitas, Kindertagespflege, Grund- und Förderschulen tätig sind

Zum Nachweis der Impfberechtigung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. ein ärztliches Attest notwendig. Personen, die der höchsten Priorisierungsgruppe 1 angehören, können sich auch weiterhin gleichberechtigt zu einer Impfung anmelden.

Quelle: sachsen.de