Neu ab 1. April 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 22. März hat das Kabinett die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die neue Verordnung gilt vom 1. April bis Ablauf des 18. April 2021.

Die bisherigen Corona-Maßnahmen werden damit größtenteils fortgeführt oder ausgeweitet. Grundsätze wie die Kontaktreduzierung oder die Empfehlung zum Verzicht auf unnötige Reisen, Einkäufe oder Besuche haben weiterhin Bestand. Private Zusammenkünfte bleiben auf zwei Hausstände beschränkt, wobei insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig sind. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsstände. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen.

Ausweitung von Schnell- und Selbsttests

Die Bedeutung von Schnell- und Selbsttests erfährt eine deutliche Stärkung in verschiedenen Bereichen. Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ansonsten bleiben die Arbeitgeber weiterhin verpflichtend, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten.

Betriebsinhaber und Beschäftigte u.a. in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen.

Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist dies durch eine dokumentierte Selbstauskunft nachzuweisen. (siehe Dokument unten)

Erweitert wurde die Anzahl der Teilnehmer bei Eheschließungen und Beerdigungen in enger Abhängigkeit von Testungen. Es können jetzt bis zu 20 Personen mit Test teilnehmen.

Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnungen für Landkreise und Kreisfreie Städte

Grundsätzlich wird an dem stufenbasierten System der Öffnungsschritte und der Rückfallregelung festgehalten.

Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten jedoch ab dem 6. April 2021 die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung von click-and-meet-Angeboten, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten, wenn die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht ist. Damit verbindet sich zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen die Auflage, dass Kunden und Besucher zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen müssen. Die entsprechenden Angebote sind zugleich nicht mehr Bestandteil der Rückfallregelung. Im Rückfallmechanismus entfällt die verschärfte Kontaktbeschränkung: es gilt auch bei entsprechender mehrtägiger Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 weiterhin, dass max. zwei Hausstände und höchstens fünf Personen zusammenkommen dürfen, wobei Kinder unter 15 nicht gezählt werden.

Die Liste der Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung wird um Babyfachmärkte ergänzt: diese können inzidenzunabhängig öffnen. Fitnessstudios werden mit Innensportanlagen gleichgesetzt und sind damit Bestandteil der Öffnungsstrategie, können bei einer länger konstanten 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder den Betrieb aufnehmen.

>> Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)(*.pdf, 0,57 MB) gültig vom 1. April bis 18. April 2021

>> Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigen-Selbsttests (*.pdf, 0,17 MB) Anlage 1 zu § 1a Absatz 2 der Corona-Schutz-Verordnung

>> Qualifizierte Selbstauskunft über das Vorliegen eines negativen Antigen-Selbsttests (Anlage 2) (*.pdf, 0,52 MB) Anlage 2 zu §5a Absatz 4 Satz 1

Weitere Informationen finden Sie:

- Amtliche Bekanntmachungen des Freistaates Sachsen

- Informationen für Eltern, Lehrer, Schüler

- Landkreis Görlitz - Aktuelles zu Corona

- Übersicht Schnelltestzentren im Landkreis

 

Bitte beachten Sie, dass auf Grund der erhöhten Inzidenz im Landkreis Görlitz besondere / weiter gehende Regelungen gelten können. Diese finden Sie unter dem Link "Landkreis Görlitz - Aktuelles zu Corona"