Neue Regelungen zum Thema „Baumschutz und Fällgenehmigungen“

Die Landesregierung Sachsen hatte es sich zum Ziel gesetzt, das Landesumweltrecht zu vereinfachen. Diese rechtlichen Neuregelungen treten nun ab 19. Oktober 2010 in Kraft.

Aus kommunaler Sicht sind insbesondere die Regelungen im Zusammenhang mit den geltenden Baumschutzsatzungen interessant.

Damit besteht für die Bürger nunmehr die Möglichkeit, ohne Beantragung nach eigenem Ermessen:

• Bäume und Hecken in Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz

• Bäume mit einem Stammumfang bis zu einem Meter gemessen in einem Meter Höhe auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken

• Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken

zu fällen oder zurückzuschneiden. Die diesbezüglichen Regelungen der kommunalen Baumschutzsatzungen sind damit nicht mehr zu beachten.

Die kommunalen Baumschutzsatzungen gelten jedoch für alle anderen darüber hinaus gehenden Fälle fort. Soweit danach Fällanträge notwendig sind, muss das Stadtamt als zuständige Behörde hierüber innerhalb von 3 Wochen entscheiden.

Das Verfahren ist ab diesem Tag kostenfrei.

Allerdings können weiterhin Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen angeordnet werden.

Auch zu beachten sind alle anderen naturschutzrechtlichen Regelungen, zum Beispiel das generelle Fällverbot zwischen

• dem 1. März und dem 30. September,

• der Schutz von Streuobstwiesen als Biotop

• oder der besondere Schutz bestimmter Arten, z.B. der Eibe.

 

W. Riecke, Bürgermeister