Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zur Wasserentnahme aus Gewässern

Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Bekanntmachung des Landkreises Görlitz

Auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden erlässt die untere Wasserbehörde des Landratsamtes des Landkreises Görlitz folgende

Allgemeinverfügung

  1. Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet des Landkreises Görlitz mittels Pumpvorrichtungen für den eigenen Bedarf (Eigentümer- und Anliegergebrauch gemäß § 26 Abs. 1 WHG) werden bis einschließlich den 30. September 2015 oder bis auf Widerruf untersagt.
  1. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe.

 

Gründe

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben sich den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar.

Die Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit einschließlich Rechte von Wasserrechtsinhabern zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.

Das unter § 16 SächsWG als Gemeingebrauch eingestufte Entnehmen von Wasser mit Handgefäßen bleibt von der Allgemeinverfügung unberührt und gilt weiterhin fort. Somit sind auch die Interessen der Eigentümer der an Gewässern anliegenden Grundstücke sowie der Hinterlieger angemessen berücksichtigt.

Der Landkreis Görlitz ist als Untere Wasserbehörde gemäß § 109 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Nr. 3 SächsWG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG für die für den Erlass dieser Entscheidung zuständige Behörde.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.